Masken für den Mundschutz in Corona-Zeiten

In Deutschland gilt zurzeit wegen des Coronavirus in vielen öffentlichen Bereichen eine Maskenpflicht. Hierbei haben die FFP2-Masken haben eine sehr hohe Filterwirkung und bewahren den Träger und zugleich das Umfeld vor Ansteckungen.

Selbstgemachte Masken schützen hingegen nicht den Träger, jedoch aber sein Umfeld. Diese helfen dabei, dass Feuchtigkeit aus der Atemluft durch Husten, Niesen oder Sprechen nicht an die Umgebung verteilt wird. Bedeutend ist es beim Tragen einer Maske die geltenden Regeln einzuhalten. Diese sind Abstand halten, Hygiene, Lüften und Masken.

Der Schutz vor einer Tröpfcheninfektion durch den Mund-Nasenschutz

Die Masken sollen generell vor einer Tröpfcheninfektion mit dem Coronavirus bewahren. Erhältlich sind diese z. B. bei https://www.mundschutzhandel.de/atemschutz/ Ein Träger der Maske schützt nicht sich selbst, dafür aber andere Personen vor einer eventuellen Tröpfcheninfektion. Durch diesen Mund-Nasen-Schutz wird eine Verbreitung der Tröpfchen an die Umgebung vermindert.

Ein normaler Mund-Nasen-Schutz liegt nicht direkt an der Haut des Trägers an und schützt diesen somit nicht vor der Tröpfcheninfektion. Außerdem ist die Textur des Stoffes nicht so, dass es sehr kleine Partikel zurückhalten kann. Die Partikel-filternden Masken FFP 2 und 3 vermindern infektiöse Aerosole in der Atemluft. Das Robert Koch-Institut weist jedoch darauf hin, dass solche Masken meist dem pflegerischen und medizinischen Personal vorbehalten sind.

Wo gilt die bundesweite Maskenpflicht?

Seit April 2020 haben die einzelnen Bundesländer das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in weiten Bereichen des öffentlichen Raums zu einer Pflicht gemacht. Als bedeutender Teil der geltenden Regeln soll so die Ausbreitung des Virus eingedämmt werden. Bei eventuellen Verstößen droht hier ein Bußgeld von wenigstens 50 Euro. In manchen Bundesländern werden auch höhere Strafen fällig.

Am 19. Januar 2021 haben die Ministerpräsidenten und Bundesregierung die Regeln noch verschärft. Diese haben die Pflicht zum Tragen der medizinischen Masken unter für den öffentlichen Nahverkehr, Gottesdienste, den Einzelhandel angeordnet. Auch solche Arbeitsplätze, an welchen Mindestabstände nicht eingehalten werden und andere Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können zählen dazu. Dann soll der Arbeitgeber die Masken zur Verfügung stellen.

An solchen Orten ist das Tragen der Masken mit Kennzeichnung FFP2, N95, KN95 oder von OP-Masken Pflicht. Verstöße dagegen kosten 150 Euro.

Patienten, welche aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderungen keinen Mund- und Nasenschutz tragen können, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Dieser Umstand, dass kein Schutz getragen werden kann, ist glaubhaft zu machen. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine ärztliche Bescheinigung. Dies ist von Bundesland zu Bundesland allerdings unterschiedlich. So gilt in den meisten Bundesländern die Maskenpflicht im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr. In den meisten Ländern gilt die Pflicht zum Tragen des Schutzes für Kinder ab 6 Jahren.

Diee Maskenpflicht gilt seit dem 1. Dezember 2020 auch vor Einzelhandelsgeschäften sowie auf den Parkplätzen. Hierauf hatten sich die Bundesländer geeinigt. Die Maskenpflicht gilt daher an allen Orten in der Öffentlichkeit, wenn viele Menschen zusammenkommen oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann. In geschlossenen Räumen ist ebenfalls das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann.

Für den Bereich des Einzelhandels gibt es noch weitere Ausführungen. Es dürfen sich in Läden mit einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten. In Geschäften mit einer Fläche von über 800 Quadratmetern darf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter anwesend sein.

Was ist beim Tragen des Mund-Nasenschutzes zu beachten?

Für den privaten Gebrauch empfiehlt das RKI das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Diese Masken bestehen generell aus handelsüblichen Materialien und können auch selbst genäht werden. Inzwischen ist der Begriff „Community Maske“ im Umlauf. Im öffentlichen Leben kann bei korrekter Anwendung sowie in Kombination mit den weiteren Maßnahmen die Verbreitung des Coronavirus eingeschränkt werden. Jedoch dürfen sich die Träger nicht in einer angeblichen Sicherheit wiegen. Der Mindestabstand über eineinhalb Metern, regelmäßiges und gründliches Händewaschen sowie eine Niesetikette sind effektive Maßnahmen und sollten unbedingt eingehalten werden.

Zudem kommt es auf den richtigen Sitz der Maske an. Beim Tragen gibt es daher einiges zu beachten. Der Mund-Nasenschutz sollte möglichst fest um den Mundbereich sitzen. Im besten Fall hat die Maske am Nasenbereich einen Metallbügel, den der Nase angepasst werden kann. Die Nasen können generell unterschiedlich geformt sein und nur auf diese Weise ist sicher, dass die Maske nicht verrutschen kann.

Während Alltagsmasken vor allem andere Menschen schützen, dienen die FFP2-Masken auch dem Schutz des Trägers. Diese filtern mehr und zudem kleinere Partikel und bieten deshalb mehr Schutz für die Träger.

Die Schutzfunktion ist durch die Norm DIN EN 149:2009-08 in Europa normiert. Nach dieser Norm müssen diese Masken 95 Prozent aller Partikel filtern. In dieser FFP2-Maske befindet sich eine besondere Filterschicht, die elektrostatisch aufgeladen ist. Daher werden auch die kleineren Aerosoltröpfchen aus der Atemluft entfernt.

Die Bedeutung von FFP2-Masken

Die FFP-Masken sind nach der EN 149 in Europa geprüft und zugelassen. Wenn die Anwender diese Masken kaufen, sollten sie auf die entsprechenden Kennzeichnungen achten. Die FFP2-Masken müssen das CE-Kennzeichen besitzen und zugleich eine 4-stellige Nummer haben, die einen Rückschluss auf die Prüfstelle gibt. Die Prüfnummern können in der NANDO-Datenbank auf der Internetseite der EU-Kommission geprüft werden. Gemäß der Zentralstelle für Sicherheitstechnik gibt es in Deutschland zwei Prüfstellen. Dies sind die DEKRA Testing and Certification GmbH sowie das Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die ZLS ist für die Kontrolle der Stellen in Deutschland zuständig.

Die Nummer sowie das Jahr der Veröffentlichung der Norm in Europa müssen auf der Maske ebenfalls angegeben werden. Auf dieser Maske muss außerdem der Herstellername bzw. eine Marke aufgedruckt sein.

Auf der Verpackung der konformen Schutzmasken stehen die Angaben sowie die Anschrift des Herstellers oder jenes Unternehmens, welches die Maske in den Verkehr gebracht hat.

Zudem sollte dem Kunden beim Kauf der Masken eine Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung mitgegeben werden. Wenn die jeweiligen Kennzeichnungselemente fehlen, dann könnte das ein Hinweis darauf sein, dass jene Maske nicht die nötigen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

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